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Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG
Seit 01.01.2002 gibt es eine Bauabzugssteuer als Zusatzsteuer.
Ohne Bescheinigung muss der Leistungsempfänger (Kunde) einen Teil des Rechnungsbetrages direkt mit dem Finanzamt abrechnen.
Weil dies für Sie sehr umständlich wäre, haben wir eine Bescheinigung, d.h. Sie zahlen den vollen Betrag Ihrer Rechnung an uns.
Freistellungsbescheinigung
Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Unsere Lizenz zum Löten
Lizenz
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